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Mein Kind ist krank – muss ich mir jetzt Urlaub nehmen?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
15. Feb 2016
Aktuelles
Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Öffentliches Dienstrecht
Kind
Krank
Urlaub
§ 45 Abs. 3 SGB V
§ 616 BGB

Müssen Sie das Kind nach einem Anruf von der Kindertagesstätte oder Schule wegen plötzlicher Krankheit kurzfristig abholen, können Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich auf die Regelung des § 616 BGB berufen. Hiernach ist die kurzzeitige Abwesenheit von Ihrer Arbeitsstelle aus unvermeidbaren und unverschuldeten persönlichen Gründen erlaubt, ohne dass Sie Ihre Vergütungsansprüche verlieren. Vor Verlassen des Arbeitsplatzes sollten Sie Ihrem Vorgesetzten kurz die Umstände mitteilen, aus denen Sie verhindert sind. Denn der Arbeitgeber hat ein Recht auf Mitteilung, dass Sie den Arbeitsplatz verlassen. Der Arbeitgeber ist zudem berechtigt, einen Nachweis für den Grund ihrer Verhinderung und die Notwendigkeit Ihrer Abwesenheit zu verlangen. Z.B. durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung.

Die Vergütung von Sonderurlaub nach § 616 BGB kann allerdings durch Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden (BAG, Urteil vom 20. Juni 1979, Az: 5 AZR 479/77). Vor allem Tarifverträge beinhalten oft eigene Regelungen dazu, wann und unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer im Falle der persönlichen Verhinderung bezahlt von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen ist.

Unabhängig von der Vorschrift des § 616 BGB gibt es für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von der Arbeit wegen eines kranken Kindes nach § 45 Abs. 3 SGB V freistellen zu lassen. Die Freistellung ist möglich, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keine andere Person des Haushalts das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Sie ist unbezahlt und kann je Kind im Kalenderjahr höchstens 10 Arbeitstage, insgesamt maximal 25 Arbeitstage, dauern. Alleinerziehende können die doppelte Zeit geltend machen.

Einen gesondert geregelten Anspruch auf Freistellung von der Arbeit wegen krankem Kind gibt es zudem für Beamten. Diesen stehen nach § 12 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) vier Tage Sonderurlaub von der Arbeit wegen krankem Kind je Urlaubsjahr zu, wenn das Kind „schwer erkrankt und unter 12 Jahren alt ist“. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich bis zu 75 Prozent der Sonderurlaubstage nach § 45 SGB V für die Freistellung wegen krankem Kind im öffentlichen Dienst gewährt werden. Die Abwesenheit ist nach § 14 SUrlV rechtzeitig zu beantragen und nach § 15 SUrlV aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufbar. Die Notwendigkeit der Anwesenheit von der Arbeit zur Betreuung des kranken Kindes durch den Beamten muss ärztlich bescheinigt werden.

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