Zurück zur Blog Übersicht

Beamter stiehlt Bewusstlosem 50 € – Folge?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
14. Dec 2015
Aktuelles
Beamtenrecht
50 €
Beamtenverhältnis
Diebstahl
Dienst
Disziplinarmaßnahme
Entfernung

Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Dienst führen. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in einem Revisionsverfahren entschieden.

Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 €-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50 €-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hat den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Dieser Milderungsgrund ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der zu einer Freiheitsstrafe geführt hat, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der Beamte den Diebstahl begangen hat, liegen hier ebenfalls nicht vor.

Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände führt dazu, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

BVerwG 2 C 6.14 – Urteil vom 10. Dezember 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 3d A 2363/09.O – Urteil vom 27. März 2013

VG Düsseldorf 31 K 834/07.O – Urteil vom 19. August 2009

PM des Bundesverwaltungsgerichts

Das Beamtenrecht weist gegenüber dem Arbeitsrecht viele Besonderheiten auf. So folgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses z.B. völlig anderen Regeln als die Zurruhesetzung bzw. Zwangspensionierung des Beamten. Mit beamtenrechtlichen Problemen sollten Sie sich daher an einen Anwalt wenden, der auf das Beamtenrecht spezialisiert ist. Wir helfen Ihnen gerne.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin
0221 - 88 74 311
Oder schreiben Sie mir eine E-Mail
Per E-Mail