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1.728 Stunden Arbeit ohne Lohn

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
20. Oct 2014
Arbeitsrecht
Ausbildung
Lohn
Praktikum

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Beklagte führte einen Supermarkt in Bochum. Im Oktober 2012 bewarb sich die Klägerin bei dem Beklagten um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin und erklärte sich auch bereit, ein Praktikum aufzunehmen. Die Parteien verständigten sich auf die Durchführung eines Praktikums.

Der Beklagte schloss mit dem Bildungszentrum des Handels e.V. als Trägerverein einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“. Er schloss außerdem mit der Klägerin sowie mit dem Trägerverein einen dreiseitigen „Praktikumsvertrag“, der u. a. vorsah, dass die Klägerin einen Einblick in das Berufsfeld mit seinen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen erhalten sollte und Grundkenntnisse des betreffenden Berufsbildes vermittelt werden. Das Praktikum war zunächst für die Dauer eines Monats vereinbart, wurde dann aber mehrmals aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien verlängert.

Die Klägerin war vom 25.10.2012 bis zum 04.07.2013 für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt in diesem Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit sog. Berufsausbildungsbeihilfe und von dem Trägerverein Zuschüsse für eine Monatskarte für Fahrten im ÖPNV. In den Monaten November und Dezember 2012 nahm die Klägerin an insgesamt acht Tagen an einem Unterricht des Trägervereins teil, der in einer Berufsschule erfolgte.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe während ihres gesamten Tätigkeitzeitraums insgesamt 1.728 Stunden und 15 Minuten für den Beklagten gearbeitet. Nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung habe im Vordergrund gestanden, so dass ihre Tätigkeit in Anlehnung an die tariflichen Entgeltstrukturen im Einzelhandel NRW mit 10 € brutto pro Stunde zu entlohnen sei.

Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem von der Klägerin absolvierten Praktikum habe es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt, daher bestehe keine Vergütungspflicht. Die Klägerin habe die verschiedenen Tätigkeitsbereiche einer Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel kennengelernt und sei sowohl durch ihn persönlich wie auch durch weitere Mitarbeiter im Rahmen des durchgeführten Praktikums betreut, begleitet und eingewiesen worden.

Mit dem Urteil vom 25.03.2014 hat das Arbeitsgericht Bochum der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 17.281,50 Euro brutto verurteilt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zu, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Zwar habe die Klägerin jedenfalls teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet. Dies sei allerdings im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses geschehen. Die Klägerin habe als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit das Praktikum absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

ArbG Bochum 2 Ca 1482/13

LAG Hamm 1 Sa 664/14

PM des Landesarbeitsgerichts Hamm

Das Urteil nehmen wir zum Anlass, auf folgende Rechtsgrundsätze hinzuweisen:

Ob und inwieweit die geltend gemachte übliche Vergütung nachzuzahlen ist, richtet sich – unabhängig von der Vertragsbezeichnung – nach den tatsächlichen Gegebenheiten der Vertragsdurchführung. Nur wenn der/die Beschäftigte als Arbeitnehmer einzuordnen ist, muss die übliche Vergütung gezahlt bzw. nachgezahlt werden.

Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.

Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Eine auf einem Praktikumsverhältnis beruhende  Tätigkeit ist häufig Teil einer Gesamtausbildung und wird beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt. Demnach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.

Vor diesem Hintergrund sollten die tatsächlichen Gegebenheiten des Beschäftigungsverhältnisses genau dokumentiert werden.

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