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Längere Krankheit – Rückkehr an den Arbeitsplatz

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
18. Mar 2014
Arbeitsrecht
Arbeitsplatz
Betriebsrat
Krankheit
Mitbestimmung
Rückkehr

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin Krankenrückkehrgespräche führt, um Informationen über Krankheitsursachen zu erhalten, die sowohl zur Beseitigung arbeitsplatzspezifischer Einflüsse als auch zur Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitnehmers dienen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13.02.20143 – Aktenzeichen: TaBV 84/13

PM des Landesarbeitsgerichts München

Die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Krankheit wirft viele Fragen auf – für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber. Wir helfen Ihnen, diesbezügliche Probleme kompetent zu klären. Wenn Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln suchen, kontaktieren Sie uns.

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