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Sexuelle Beziehung eines Justizvollzugsbeamten zu einer Gefangenen – Vorläufige Dienstenthebung

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
15. Feb 2013
Beamtenrecht
Dienstenthebund
Gefangene; Justizvollzugsbeamter
sexuelle Beziehung

Die vorläufige Dienstenthebung eines rheinland-pfälzischen Justizvollzugsbeamten und die Einbehaltung von 20% seiner monatlichen Bezüge wird nicht ausgesetzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das Land hatte im November 2012 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 20% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet, nachdem bekannt geworden war, dass er mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlich Geschlechtsverkehr hatte. Den Antrag des Beamten, diese Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

An der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestünden keine ernstlichen Zweifel. Nach derzeitigem Erkenntnisstand habe sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das überwiegend wahrscheinlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen werde. Er habe in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie das Zurückhaltungs- und Distanzgebot stünden im Mittelpunkt seines Amtes als Justizvollzugsbeamter und seien zur Gewährleistung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit in dem besonders sensiblen Bereich des Strafvollzugs unabdingbar. Der Beamte habe den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen nach § 174a Abs. 1 StGB erfüllt. Als Justizvollzugsbeamter, der mit der Bewachung und Betreuung der Gefangenen betraut gewesen sei, habe er mit einer Gefangenen in deren Zelle den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei die Initiative von ihm ausgegangen sei. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass dies unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses der Gefangenen zu ihm als Justizvollzugsbeamten geschehen sei. Durch dieses schwerwiegende Dienstvergehen habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Gewichtige Entlastungsgründe zu seinen Gunsten lägen nicht vor.

PM des OVG Rheinland-Pfalz

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen: 3 B 10064/13.OVG

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