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893.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
07. Jan 2013
Arbeitsrecht
Mobbing
Schmerzensgeld

Am 08.01.2013 findet vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine Verhandlung statt, die folgenden Fall betrifft:

Die Klägerin ist Diplom-Ökonomin und seit dem 01.11.1997 als vom Rat der Stadt bestellte betriebswirtschaftliche Prüferin tätig. Sie ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 fortlaufend Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Sie begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro. Zusätzlich verlangt sie ab dem 01.05.2010 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 13 TVöD und nicht wie bislang gemäß der Entgeltgruppe E 11 TVöD. Beiden Begehren widerspricht die beklagte Stadt.

Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2012 abgewiesen und dies u.a. wie folgt begründet. Die Klägerin habe kein Gesamtverhalten der beklagten Stadt darlegen können, das auf eine systematische Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts und/oder ihrer Gesundheit abzielte. Wenn sie die Klägerin an einem Nachmittag in ihrer Dienststelle nicht antraf, sei sie trotz bestehender flexibler Arbeitszeit zur Nachfrage berechtigt gewesen, wo sie gewesen sei. Soweit die Klägerin kritisiert worden sei, stelle nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder unwirksame Kündigung eine Persönlichkeitsverletzung dar. Die fristlose Kündigung vom 19.10.2009 sei kein Mosaikstein im Rahmen eines Mobbingverhaltens. Zwar habe die beklagte Stadt den Arbeitszeitbetrug letztlich nicht nachweisen können und die Klägerin den Kündigungsschutzprozess gewonnen. Es habe aufgrund der Beobachtungen der beklagten Stadt über die Anwesenheit der Klägerin am Arbeitsplatz und die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Kündigung aber zumindest einen nachvollziehbaren Anlass für die Kündigung gegeben. Soweit es nach dem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren zu Streitigkeiten über die Arbeitsbedingungen der Klägerin gekommen sei, sei die Situation dadurch geprägt, dass die Parteien bislang keinen Weg gefunden hätten, die entstandene Konfliktsituation zu lösen. Ein Tatbestand, der eine Schmerzensgeldzahlung begründe, sei damit nicht gegeben. Für die begehrte Höhergruppierung fehle es an dem erforderlichen detaillierten Sachvortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten in Relation zur begehrten Entgeltgruppe.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1050/10, Urteil vom 03.02.2012

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 602/12

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