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Neues zur Anlassbeurteilung!

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
03. Dec 2012
Beamtenrecht
Anlassbeurteilung
Beförderung
Beurteilung
Regelbeurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die rechtlichen Anforderungen für Anlassbeurteilungen präzisiert.

Der Antragsteller, ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes (BND), wurde im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens mit zahlreichen weiteren Beamten seiner Besoldungsgruppe in einer Beförderungsrangliste eingereiht, die primär nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten dienstlichen Beurteilung erfolgte. Diese Beurteilungen waren Anlassbeurteilungen, die mit Blick auf die zwischen zwei Regelbeurteilungsterminen beabsichtigte Beförderungsrunde erstellt worden waren und in denen deutlich mehr Noten im Spitzenbereich vergeben wurden als bei den vorherigen Regelbeurteilungen. Da die Anzahl der Beförderungsstellen geringer war als die Anzahl der beförderungsreifen Beamten, wurden nur die ersten auf der Beförderungsrangliste aufgeführten Beamten zur Beförderung vorgesehen. Der Antragsteller, der nicht zu diesem Kreis gehörte, begehrte beim für Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erstinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen vier vorgesehene Beförderungen. Während des laufenden Verfahrens wurden drei der vier Beamten befördert. Insoweit haben der Antragsteller und der Antragsgegner das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Eilantrag (im noch gerichtshängigen Umfang) stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen entschieden, dass bei mehreren vorgesehenen Beförderungen der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, sämtliche Beförderungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens zu unterlassen, wenn und soweit ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber diese zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz macht. Richtet sich der Eilantrag gegen mehrere vorgesehene Beförderungen und lässt der Dienstherr gleichwohl – wie hier geschehen – nur eine Stelle frei, ist Eilrechtsschutz insoweit nicht mehr möglich; die trotz des Eilantrags erfolgten Ernennungen können aber mit der Klage im Hauptsacheverfahren angegriffen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass eine Anlassbeurteilung im Hinblick auf eine vorgesehene Auswahlentscheidung grundsätzlich zulässig ist, um wesentliche Änderungen nach der letzten Regelbeurteilung zu erfassen. Anlassbeurteilungen können z.B. geboten sein, um bei Bewerbern eine inzwischen gezeigte Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten abzubilden. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr zugleich bei allen übrigen Bewerbern aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls Anlassbeurteilungen erstellt, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume herzustellen. Allerdings dürfen Anlassbeurteilungen die Regelbeurteilungen lediglich fortentwickeln. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind. Die Anlassbeurteilung hat ihren Schwerpunkt darin aufzuzeigen, inwieweit sich bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen ergeben haben. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung. Dabei sind auch Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen in den Blick zu nehmen.

Diesen Anforderungen war im Streitfall nicht genügt, so dass dem Eilantrag zu entsprechen war.

BVerwG 2 VR 5.12 – Beschluss vom 22. November 2012

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