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Zu alt!

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
24. Apr 2012
Aktuelles
Schadensersatz
AGG
Alter

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof zum ersten Mal mit dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der Herkunft aus aus religiösen Gründen verbietet.

Ein 62 Jahre alter Klinikchef hatte geklagt, weil sein 2009 auslaufender Vertrag nicht verlängert worden war. Stattdessen entschied sich der Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln mehrheitlich für einen 41-jährigen Bewerber. Nach der Entscheidung hatte der Vorsitzende des Aufsichtsrats einer Zeitung Altersgründe für die Entscheidung genannt.

Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass das Verbot der Benachteiligung auch für Geschäftsführer von Unternehmen gelte, wenn ein befristeter Vertrag nicht verlängert wird. Werden ihre befristeten Verträge aus Altersgründen nicht verlängert, steht ihnen Ersatz für entgangene Gehälter sowie für immaterielle Schäden zu, entschied der BGH. Damit hat der Geschäftsführer einer Kölner Klinik im Grundsatz Anspruch auf Schadenersatz.

Der Fall wurde an des Oberlandesgericht Köln zurückverweisen. Dieses muss nun klären, ob es noch andere wichtige Gründe dafür gab, den Geschäftsführer nicht weiter zu beschäftigen. Können diese nicht belegt werden, stehen dem Manager hohe Schadensersatzzahlungen zu.

BGH II ZR 163/10

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