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Keine Kündigung wegen Unterschlagung von € 14,99

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
18. Jan 2012
Aktuelles

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in der 2. Instanz über folgenden Fall entschieden:

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit 1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es u. a., sog. Wiegebelege zu erstellen. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden einmalig einen Betrag von 14,99 EURO vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin.

Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11.01.2011 der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie bereits das Arbeitsgericht ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht nicht als gegeben an. Die Revision ist nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, 17 Sa 252/11, Urteil vom 17.01.2012

Der Fall zeigt, dass der bloße Vorwurf einer Straftat nicht ausreicht, um ein Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen. Vielmehr müssen stichhaltige Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Verdacht schließen lassen. Auch muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Geschehnissen zu äußern.

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