Zurück zur Blog Übersicht

“Jesus hat Sie lieb”

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
06. May 2011
Aktuelles

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in einem Berufungsferfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines in einem Call-Center teilzeitbeschäftigte Mitarbeiters zu entscheiden. Grund für die Kündigung war der Umstand, dass der Mitarbeiter trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung des Arbeitgebers nicht habe darauf verzichten wollen, sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“ zu verabschieden. Das Berufungsgericht hat hierin eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gesehen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte. In seiner Entscheidung hat die Kammer auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hingewiesen und die Grundsätze aufgezählt, die im Rahmen dieses Abwägungsprozesses anzustellen seien.

In tatsächlicher Hinsicht hat es sodann festgestellt, dass der tiefgläubige Kläger in nicht ausreichendem Maße hat darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten darauf verzichtet, die ansonsten bei der Beklagten übliche Grußformel um die Worte „Jesus hat Sie lieb“ zu ergänzen. Nach Auffassung der Berufungskammer muss ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Für das Berufungsgericht war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Kläger der Beklagten anlässlich eines nachfolgenden Streitverfahrens angeboten hatte, im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für die Beklagten tätig zu werden – und sich zugleich für diese Beschäftigung verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.04.2011 – 4 Sa 2230/10

Vorinstanz Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 08.07.2010 – 4 Ca 734/10

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin
0221 - 88 74 311
Oder schreiben Sie mir eine E-Mail
Per E-Mail