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Bunte Fingernägel – nicht nur an Karneval!

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
13. Jan 2011
Aktuelles

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden, dass Mitarbeiterinnen nicht vorgeschrieben werden darf, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen, und von männlichen Mitarbeitern nicht verlangt werden darf, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen. Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so z.B. – wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere – die Anweisung, Fingernägel in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“. Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten: „Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.“ „Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.“ „Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.“ Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:

„Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.“ „Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.

PM des Landesarbeitsgerichts Köln, Beschluss vom 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10 -

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