Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn er ständig länger als die in der Europäischen Union erlaubten 48 Stunden pro Woche arbeiten musste. Dieser Ausgleich könne auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrmann geklagt, der als Fahrzeugführer beim Brandschutz laut Dienstplan im Schnitt pro Woche 54 Stunden im Einsatz zu sein hatte. Damit überschritt seine durchschnittliche Arbeitszeit deutlich die von der EU-Arbeitszeitrichtlinie für einen Zeitraum von sieben Tagen erlaubten 48 Stunden.
Für die gearbeitete Mehrarbeit verlangte der Mann eine Entschädigung. Der Europäische Gerichtshof gab dem Kläger recht. Auch wenn der Dienstherr eine längere Arbeitszeit festsetze, könne sich der Kläger auf EU-Recht berufen und daraus einen Anspruch auf Ausgleich ableiten. Höhe und Form – Freizeit oder Geld – der Entschädigung sei Sache des Mitgliedsstaates.
Wie diese hierüber entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Aktenzeichen: C-429/09