Ja – besagt ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Nach Auffassung des Generalanwalts am EuGH dürfen Arbeitgeber größere religiöse Symbole am Arbeitsplatz wie das islamische Kopftuch verbieten.
Das Verbot, politische, religiöse oder weltanschauliche Zeichen sichtbar am Arbeitsplatz zu tragen, stelle “keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung von Arbeitnehmern” dar, Es stehe der Neutralität aber nicht entgegen, wenn Arbeitnehmer kleine Zeichen trügen, die “nicht auf den ersten Blick bemerkt werden”.
Es sei aber nicht Sache des Gerichtshofs, den Begriff „klein“ zu definieren, da der Zusammenhang, in welchem das Zeichen getragen wird, eine Rolle spielen könne. Allerdings stelle das islamische Kopftuch kein kleines religiöses Zeichen dar. Es sei daher Sache des nationalen Gerichts, die Situation im Einzelfall zu prüfen.
Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union