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Streik - Müssen wir zur Arbeit?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
27. Mar 2023
Aktuelles
Arbeitsrecht

In weiten Teilen Deutschlands liegt heute der öffentliche Verkehr lahm.

Dürfen Arbeitnehmer deshalb zu Hause bleiben?

Nein. Generell trägt der Arbeitnehmer das sog. „Wegerisiko“. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sicherstellen muss. dass er rechtzeitig zur Arbeit erscheint. Sind Streiks oder Unwetter angesagt, so muss er mehr Zeit für den Weg zur Arbeit einplanen.

Erreicht ein Streik jedoch ein solches Ausmaß, wie es heute erwartet wird, kann ein Fall von „begründeter Arbeitsverhinderung“ vorliegen. Das heißt - der Arbeitnehmer kann von der Arbeit fernbleiben.

Aber mit welcher Konsequenz?

Der Arbeitnehmer muss sein Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen.

Der Arbeitnehmer darf für das Fernbleiben von der Arbeit nicht abgemahnt werden.

Der Arbeitnehmer erhält wegen des Fernbleibens von der Arbeit aber auch keinen Lohn. Denn es handelt sich bei einem Streik um ein objektives Leistungshindernis, das eine Vielzahl von Arbeitnehmern betrifft. Damit greift § 616 BGB nicht, wonach der Arbeitnehmer nur dann seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er für eine gewisse Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert wird (subjektives Leistungshindernis).

Da der Streik rechtzeitig angekündigt war, werden viele Unternehmen sich mit den Beschäftigten auf praktikable Lösungen, wie z.B. Home-Office oder einen späteren Arbeitsbeginn, geeinigt haben.

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