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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
16. Mar 2022
Aktuelles
Arbeitsrecht
einrichtungsbezogene Impfpflicht
Arbeinehmer
Pflege
Gesundheitsamt
Abmahnung
Kündigung

Heute tritt die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ in Kraft. Wir möchten auf dieser Seite erklären, was das genau bedeutet.

Rechtsgrundlage ist das im Dezember 2021 vom Bundestag beschlossene “Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ (IfSG).
In § 20a IfSG ist aufgelistet, welche Einrichtungen betroffen sind. Keineswegs sind dies nur Pflegeeinrichtungen. Aufgelistet sind z.B. auch Arzt- und Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Tageskliniken.

„Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bedeutet, dass denjenigen, der in einer in § 20a IfSG aufgelisteten Einrichtung tätig wird, dazu verpflichtet ist, einen Nachweis gemäß § 20a Abs. 2,3 IfSG zu erbringen.

Als Nachweis in diesem Sinne gilt:

  • Impfnachweis nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich Instituts,
  • Genesenennachweis nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts,
  • ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus nicht möglich ist.

Der Nachweis hat gegenüber der Leitung der Einrichtung (Arbeitgeber) zu erfolgen.

Erfolgt ein entsprechender Nachweis nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so hat der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt muss dann ein entsprechendes Tätigkeits- und Betretungsverbot aussprechen.

Insbesondere in bestehenden Arbeitsverhältnissen stellt sich dann die Frage, welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, auf das Fehlen des gesetzlich vorgesehenen Nachweises zu reagieren.

Ob und inwieweit arbeitsrechtliche Möglichkeiten wie Abmahnung oder Kündigung ausgeschöpft werden können, hängt von vielen Umständen ab, insbesondere von den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen behilflich sein können.

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