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Homeoffice-Pflicht im Infektionsschutzgesetz

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
12. Jan 2022
Aktuelles
Arbeitsrecht
Home-Office-Pflicht
Zuhause
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Arbeitgeber
Arbeitnehmer
§ 28b Infektionsschutzgesetz

Nachdem wir in unserem Blog bereits die 3-G-Regel am Arbeitsplatz erklärt haben, möchten wir Ihnen gerne auch die Homeoffice-Pflicht erläutern.

Die Homeoffice-Pflicht ist geregelt in § 28b Abs. 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Sie gilt zunächst befristet bis einschließlich 19. März 2022.

Das Angebot zum Homeoffice hat sich als wirksame Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte bewährt. Durch die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice werden nicht nur Personenkontakte im Betrieb vermieden bzw. verringert, sondern auch auf dem Weg von und zur Arbeit.

Nach der Regelung im Infektionsschutzgesetz ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Die Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können z.B. mangelnde räumliche und technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein.

Es genügt eine formlose Mitteilung des Beschäftigten, dass seine persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

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