Zurück zur Blog Übersicht

3G-Regel am Arbeitsplatz

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
19. Nov 2021
Aktuelles
Arbeitsrecht
3G-Regel
Arbeitsplatz
getestet
geimpft
genesen
Rechtsanwalt
Kündigung

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt ab kommendem Mittwoch (24. November 2021) die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

Im Folgenden haben wir das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten.

Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Hingegen ist für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene eine tägliche (!) Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.´

Der Testnachweis muss entweder

  • in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden,
  • oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
  • oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.

Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können.

Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen.

 

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin
0221 - 88 74 311
Oder schreiben Sie mir eine E-Mail
Per E-Mail