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"Sabine" im Anmarsch..

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
09. Feb 2020

Diese Frage stellen sich heute viele Beschäftigte. Schulen und Kitas sind geschlossen – muss ich trotzdem zur Arbeit?

Generell trägt der Arbeitnehmer das sog. „Wegerisiko“. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sicherstellen muss. dass er rechtzeitig zur Arbeit erscheint. Sind Bahnstreiks oder Unwetter angesagt, so muss er mehr Zeit für den Weg zur Arbeit einplanen.

Erreicht ein erwarteter Sturm jedoch ein solches Ausmaß – wie es für „Sabine“ vorhergesagt wurde – kann ein Fall von „begründeter Arbeitsverhinderung“ vorliegen. Das heißt der Arbeitnehmer könnte von der Arbeit fernbleiben.

Aber mit welcher Konsequenz?

Der Arbeitnehmer muss sein Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen.

Der Arbeitnehmer darf für das Fernbleiben von der Arbeit nicht abgemahnt werden.

Der Arbeitnehmer erhält wegen des Fernbleibens von der Arbeit aber auch keinen Lohn. Denn es handelt sich bei „Sabine“ um ein objektives Leistungshindernis, das eine Vielzahl von Arbeitnehmern betrifft. Damit greift § 616 BGB nicht, wonach der Arbeitnehmer nur dann seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er für eine gewisse Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert wird (subjektives Leistungshindernis).

Das heißt: Auch „Sabine“ kippt den Grundsatz nicht: Ohne Arbeit kein Lohn.

 

 

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