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“Jude”, “Hey Nigger”, Hakenkreuz mit Kabelbindern…

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
20. Apr 2017
Aktuelles
Beamtenrecht
Bundeswehr
Entlassung
Hakenkreuz
Jude
Nigger
Soldatenverhältnis auf Zeit

__Die Anrede anderer Soldaten als „Juden“, das Anfertigen eines Hakenkreuzes mit Kabelbindern im Unterricht sowie die Bezeichnung eines dunkelhäutigen zivilen Auszubildenden als „Nigger““ rechtfertigen die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Dies hat die zehnte Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Zeitsoldaten abgewiesen.

Die Bundeswehr hatte den Kläger, der für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes zugelassen worden war, zum 30. November 2013 und damit vor Ablauf seiner Dienstzeit entlassen, weil ihm drei Dienstvergehen mit rechtsextremistischem Bezug zur Last gelegt worden waren. Der Kläger habe mehrfach das Wort „Jude“ in der Absicht verwendet, andere Soldaten zu beschimpfen. Während eines Ausbildungsabschnitts habe er im Unterricht aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt. Ferner habe er im Sommer 2011 in der Ausbildungswerkstatt einen Kameraden aufgefordert, dieser solle zu einem zivilen Auszubildenden einer anderen Klasse den Satz „Hey, Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich“ sagen. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger weitgehend bestrittenen Vorwürfe zutreffen. Auch wenn die Verwendung des Wortes „Jude“ nicht in Beleidigungsabsicht erfolgt sein sollte, lasse es der Kläger jedenfalls an einem sensiblen Umgang mit der deutschen Geschichte fehlen. Zusammen mit den beiden anderen Vorfällen habe die Beklagte die Vorwürfe zu Recht als Dienstvergehen bewertet und die Schlussfolgerung der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers gezogen. Den Entlassungsbescheid sah das Gericht deshalb als rechtmäßig an.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 10 K 3895/15

PM des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

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