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Kündigung wegen Auschwitz-Fotos bei Facebook

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
23. Feb 2016
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Aktueller könnte der Fall nicht sein:

Ein Zugführer stellt bei Facebook Auschwitz-Fotos ein, versehen mit der Unterschrift “Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme”. Der Zugführer erhält darauf die Kündigung der DB Regio GmbH. Das Arbeitsgericht Mannheim gab der hierauf erfolgten Kündigungsschutzklage statt und urteilte, die Kündigung sei unwirksam.

Zwar bejahte die sechste Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim in Heidelberg eine Pflichtverletzung des Bahn-Mitarbeiters. Unter anderem in Anbetracht des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg sei aber dennoch weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Das ArbG begründete die Annahme einer Pflichtverletzung damit, bereits die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes “Arbeit macht frei” sei in Deutschland “tabuüberschreitend” und mute in Verbindung mit Flüchtlingen “menschenverachtend” an. Dass es sich dabei um “Satire” handele, worauf sich der Kläger beruft, sei objektiv nicht erkennbar. Der auf Facebook eingestellte Text und das Foto seien deshalb auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, sich zulasten des Arbeitgebers “ruf- und geschäftsschädigend” auszuwirken.

Interessabwägung fällt zugunsten des Zugführers aus

Dennoch falle eine abschließend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien insbesondere angesichts des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg zugunsten des Klägers aus. Dabei sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Kläger unmittelbar danach bei der Beklagten entschuldigt und das Foto auf seinem Facebook-account sofort gelöscht habe. Das Gericht machte deutlich, dass es davon ausgeht, dass der Kläger sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht habe, was er mit der Veröffentlichung auf seiner Facebook-Seite auslösen würde. In der schriftlichen Urteilsbegründung forderte es den Kläger ausdrücklich dazu auf, in Zukunft sensibler in sozialen Netzwerken zu agieren.

ArbG Mannheim, Urteil vom 19.02.2016 – 6 Ca 190/15

Das Urteil  ist noch nicht rechtskräftig. Die DB Regio GmbH kann in die Berufung gehen.

Quelle: beck-aktuell Nachrichten

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