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Hakenkreuz im Straßenpflaster

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
11. Jan 2016
Aktuelles
Arbeitsrecht
Ausbildungsverhältnis
außerordentliche
Entschuldigung
Hakenkreuz
Kündigung
Staßenpflaster
Straftaten
§ 86a StGB

Der Kläger, der seit dem 01. August 2012 im Betrieb der Beklagten zum Straßenbauer ausgebildet wurde, wehrte sich gegen zwei außerordentliche Kündigungen vom 07. Januar 2015 seines Ausbildungsverhältnisses. Die Beklagte warf dem Kläger vor, am 17. September und in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2014 in zwei Fällen anlässlich von Pflasterarbeiten in Goslar mittels roter Pflastersteine ein Hakenkreuz gepflastert und gegenüber der Polizei den Diebstahl seines Werkzeugs vorgetäuscht zu haben, um von seiner Tatbeteiligung abzulenken. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangte, dass gegen den Kläger zwei Strafbefehle erlassen worden waren, kündigte sie das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Straftaten. Der Kläger ist zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bzw. § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) vom Amtsgericht Goslar zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts in aller Form bei der Beklagten und ihrem Geschäftsführer für die strafbaren Handlungen und den dadurch verursachten erheblichen (Ruf)Schaden entschuldigt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat diese Entschuldigung angenommen. Die Parteien haben das Ausbildungsverhältnis sodann im Wege eines Vergleichs einvernehmlich zum Kündigungstermin beendet.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

1 Sa 575/15

PM des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 15.12.2015

Wir fragen uns – reicht da wirklich eine „Entschuldigung“?

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