Zurück zur Blog Übersicht

Der Ordnungsdienst ist nicht die Polizei!

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
17. Mar 2015
Arbeitsrecht
Öffentliches Dienstrecht
Entgeltgruppe
Ordnungsdienst
Polizei
TVöD

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klagen zweier Mitarbeiter des Ordnungs- und Servicedienstes der Stadt (OSD) auf Bezahlung nach einer höheren Entgelt-gruppe abgewiesen.

Die Mitarbeiter hatten darauf verwiesen, dass ihnen nahezu dieselben Aufgaben und Rechte übertragen seien wie der Polizei, ihre Vergütung dies aber nicht angemessen widerspiegele. So dürften sie zum Beispiel Verwarngelder erheben, Menschen anhalten und Personalien feststellen, Wohnungen durchsuchen, Menschen in Gewahrsam nehmen und unmittelbaren Zwang ausüben.

Die Klagen hatten jedoch keinen Erfolg, da für die geschilderten Tätigkeiten nach Einschätzung der Kammer keine „gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse“ benötigt werden, wie dies die geltend gemachte Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) voraussetzt. Die Mitarbeiter des OSD müssten zwar eine Vielzahl von Rechtsvorschriften kennen und anwenden sowie psychologisches Geschick mitbringen. Diese Anforderungen würden aber bereits von dem Merkmal der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe 8 umfasst.

Die Kläger konnten sich auch nicht erfolgreich auf einen sogenannten Bewährungs-aufstieg berufen. Einen solchen Bewährungsaufstieg, durch den eine höhere Entgeltgruppe nicht durch eine Veränderung der Tätigkeit, sondern nach Absolvierung einer bestimmten Bewährungszeit erreicht wird, sah früher der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die Vorgängerregelung des TVöD, vor. Im Geltungs-bereich des für die Kommunen geltenden TVöD-VKA ist ein Bewährungsaufstieg derzeit nur noch dann möglich, wenn der Mitarbeiter bereits unter Geltung des BAT eingestellt und in den TVöD übergeleitet wurde. Als die Kläger eingestellt wurden, galt jedoch schon der TVöD.

Schließlich können die Kläger auch nicht die von ihnen hilfsweise geltend gemachte Gefährdungszulage beanspruchen. Insoweit ließ ihr Vorbringen, so die Kammer, be-reits nicht hinreichend klar erkennen, für welche konkreten Tätigkeiten sie welche Zulage forderten.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16.03.3015 – 15 Ca 8/15 und 15 Ca 9/15

PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei allen Problemen rund um das Beschäftigungsverhältnis. Hierzu gehören Fragen des privaten Arbeitsrechts ebenso wie solche aus dem Beamtenrecht oder dem öffentlichen Dienstrecht.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin
0221 - 88 74 311
Oder schreiben Sie mir eine E-Mail
Per E-Mail