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Arbeitsgericht Frankfurt weist Anträge der DB zurück

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
07. Nov 2014
Arbeitsrecht
Deutsche Bahn
einstweilige Verfügung
GDL

Im einstweiligen Verfügungsverfahren DB Fernverkehr AG u.a. ./. Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nicht festgestellt, dass die laufenden Streikmaßnahmen rechtswidrig sind.

Die DB Fernverkehr AG und weitere vier Konzerngesellschaften der Deutschen Bahn haben beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 06. November 2014, 8:00 Uhr,  einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Die Verfügungskläger begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) die Durchführung der aktuell laufenden Streikmaßnahmen untersagt werden soll.

Die Verfügungskläger vertreten die Auffassung, die Streikmaßnahmen seien rechtswidrig.

Zur Begründung führen sie an, der Streikaufruf durch die GDL beinhalte rechtswidrige Streikforderungen. So fordere sie die Einführung weiterer Entgeltstufen, die nur für langjährig beschäftigte Lokführer maßgeblich sein sollen. Im Ergebnis sei diese Forderung mittelbar altersdiskriminierend und daher unwirksam.

Sie gingen von einer Verletzung der Friedenspflicht aus. Dies im Hinblick auf den nicht gekündigten Bundesrahmen-Lokomotivführertarifvertrag und der Forderung im Streikaufruf in Bezug auf Neuregelungen zur Verbesserung von Ruhezeiten.

Des Weiteren seien die Arbeitskampfmaßnahmen, die auch organisationspolitische Ziele verfolgen, jedenfalls in dem angekündigten Umfang unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Streiks führten zu erheblichen Schädigungen des Gemeinwohls, ganz besonders in den neuen Bundesländern.

Ferner sehen die Verfügungskläger in den Streikmaßnahmen der GDL einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kampfparität und eine Störung der nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützten Funktionsfähigkeit des Tarif Vertragssystems.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 10. Kammer, ist – nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung und eingehender (letztlich erfolgloser) Erörterung von Möglichkeiten für eine sinnvolle gütliche Beilegung des Verfahrens – den Begründungen der Arbeitgeberseite nicht gefolgt und hat die Anträge zurückgewiesen. Bei der Verkündung des Urteils wurden den Parteien die wesentlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt. Die Parteien baten um eine möglichst schnelle schriftliche Urteilsbegründung.

Ein unterbreiteter Vergleichsvorschlag war zuvor von der GDL abgelehnt worden.

Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 06. November 2014, Az. 10 Ga 162/14.

PM des Arbeitsgerichts Frankfurt

“Nach der Entscheidung des Gerichts sieht sich die DB in der Pflicht, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen”, teilte der Konzern mit.

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