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Können wir aus dem Urlaub zurückgerufen werden?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
04. Aug 2014
Arbeitsrecht
genehmigt
Urlaub
zurückholen

Die Ferienzeit veranlasst uns, erneut auf nachfolgende Rechtsgrundsätze aufmerksam zu machen:

Wenn der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum Urlaub genehmigt hat, so ist er generell daran gebunden. “Genehmigt ist genehmigt!”.

Ein rechtlich zulässiger Widerruf kommt nur in extremen Notfällen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss etwas Unvorhergesehenes passiert sein, für das die (nachträgliche) Urlaubssperre der einzige Ausweg ist (Az: 1 AZR 200/58 und 2 AZR 376/91).

Der Arbeitgeber muss aber jedenfalls zunächst versuchen, mit Überstunden für die verbliebenen Mitarbeiter oder etwa mit Zeitarbeitern die Aufgabe zu bewältiegn.

Noch höher sind die Voraussetzungen, unter denen ein Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgerufen werden kann. Das müsste einerseits zumutbar sein, andererseits müsste der Arbeitgeber im Streitfall beweisen können, dass er ausgerechnet diesen bestimmten Mitarbeiter benötigte. Auf eine “Rückruf-Vereinbarung” im Vertrag kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, eine solche wäre unwirksam (Bundesarbeitsgericht, AZ: 9 AZR 405/99).

Wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise berechtigt sein sollte, den Urlaub zu streichen oder einen Mitarbeiter zurückzurufen, so muss er den daraus resultierenden Schaden ersetzen, etwas Stornokosten beim Reiseveranstalter oder den Aufpreis für eine Reise zum späteren Zeitpunkt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Urlaub unter Vorbehalt genehmigt wurde (Arbeitsgericht Frankfurt a.M. Az 4 Ca 5688/99).

Die Fälle sind zwar juristisch einigermaßen klar, aber man ist nicht immer gut beraten, wenn man sich nur an die juristischen Vorgaben hält – schon gar nicht wenn man in dem Unternehmen noch Karriere machen will…

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