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Keine einstweilige Anordnung für Polizisten und Lehrer

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
02. Apr 2014
Beamtenrecht
Besoldung
Bezüge
einstweilige Anordnung
Lehrer
Polizisten

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Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher können derzeit in Nord­rhein-Westfalen keine höhere Besoldung im Wege einer einstweiligen An­ordnung erhalten. Dies hat der  3. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom 20. März 2014 entschieden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte das Land die Bezüge für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 – dem Tarifabschluss für den Öffentlichen Dienst folgend – für 2013 um 2,65 % und für 2014 um 2,95 % erhöht, für Beamte der Be­soldungsgruppen  A 11 und A 12 jedoch nur um jeweils 1 % und für Beam­te höherer Besoldungsgruppen und Richter gar nicht.

Hiergegen klagen zahl­rei­che betroffene Beamte. 13 von diesen Klägern – Polizisten und Lehrer – hatten gleichzeitig einstweilige Anordnungen beantragt. Sie wollten mit diesen Anträgen erreichen, dass ihnen schon vor dem Ab­schluss des Klageverfahrens, das (durch mehrere Instanzen) unter Umständen Jahre dauern kann, vorläufig eine höhere Besoldung gezahlt wird, weil ihnen ein Abwar­ten nicht zugemutet werden könne. Diese Anträge hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz mit Beschlüssen vom 30. Januar 2014 abgelehnt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht mit den o.g. Beschlüssen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beamten derzeit durch ein weiteres Abwarten keine un­zu­­mut­baren Nach­teile erlitten. Im Falle ihres Obsiegens im Klagever­fahren könne die strei­tige Besoldung nachgezahlt werden.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unan­fechtbar.

Aktenzeichen: 3 B 167/14 u.a.

PM des Oberverwaltungsgerichts NRW

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