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17.000 € Nachzahlung für “unentgeltliche” Arbeit

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
27. Mar 2014
Arbeitsrecht
17.000 €
Praktikum
REWE
Vergütung

Das Arbeitsgericht Bochum hat einer Praktikantin 17.ooo € nachträgliche Vergütung zugesprochen, die ihr Arbeitgeber (REWE) nun nachzahlen muss. Die Praktikantin arbeitete monatelang umsonst bei dem REWE-Markt, angetrieben von der Hoffnung auf einen Ausbildungsplatz. Das Arbeitsgericht Bochum hat nun entschieden, dass die Praktikantin für ihre Arbeitsleistung die sog. übliche Vergütung verlangen kann.

Arbeitsgericht Bochum Az: 2 Ca 1482/13

Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die folgenden Grundsätze: Ob und inwieweit die geltend gemachte übliche Vergütung nachzuzahlen ist, richtet sich – unabhängig von der Vertragsbezeichnung – nach den tatsächlichen Gegebenheiten der Vertragsdurchführung. Nur wenn der/die Beschäftigte als Arbeitnehmer einzuordnen ist, muss die übliche Vergütung gezahlt bzw. nachgezahlt werden. Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Eine auf einem Praktikumsverhältnis beruhende  Tätigkeit ist häufig Teil einer Gesamtausbildung und wird beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt. Demnach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt. Vor diesem Hintergrund sollten die tatsächlichen Gegebenheiten des Beschäftigungsverhältnisses genau dokumentiert werden.

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