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Hausverbot für dreibeinigen Hund im Büro bestätigt

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
26. Mar 2014
Arbeitsrecht
Gleichbehandlung
Hund

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Angestellte einer Werbeagentur streitet mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund nach wie vor mit zur Arbeit nehmen darf. Nachdem die Klägerin den drei-beinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, wurde ihr dies von ihrem Arbeitgeber untersagt. Die Hündin sei nach Angaben des Arbeitgebers zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches so-ziales und territoriales Verhalten. So knurre diese Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleich behandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage wie schon das Arbeitsgericht ab-gewiesen. Es geht zunächst davon aus, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzu-legen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Bü-ro gebracht werden darf. Die hier zunächst ausgeübte Direktion durfte die Arbeitge-berin ändern, weil es dafür sachliche Gründe gab. Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für die Kammer fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht zu Fall gebracht. Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden. Da – wie schon vom Arbeitsgericht festgestellt – ein ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war,  ag auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Soweit die Klägerin der Arbeitgeberin im Beru-fungsrechtszug Mobbing vorgeworfen hat, waren hierfür zur Überzeugung der Kam-mer keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 7883/12, Urteil vom 04.09.2013

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 1207/13, Urteil vom 24.03.2014

PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

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