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Illegale Musik- und Filmdownloads – fristlose Kündigung

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
10. Dec 2013
Arbeitsrecht
Kündigung
Musik- und Filmdownloads

Das LAG Hamm hatte zu klären, ob eine fristlose Kündigung wegen illegaler Musik- und Filmdownloads wirksam ist.

Der 45jährige Kläger war als Informationstechniker für die komplette Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen im Hochsauerlandkreis zuständig. Deshalb befand er sich während der Dienstzeiten häufig nicht in seinem Büro im Kreishaus Meschede. Der Kläger war Mitglied des Personalrates der Kreispolizeibehörde.

Ein anwaltliches Schreiben wies die Kreispolizeibehörde im Februar 2010 darauf hin, dass von Dienstrechnern aus das Musikalbum “Vom selben Stern” (u. a. mit dem Lied “Nichts bringt mich runter”) der Gruppe “Ich und Ich” illegal heruntergeladen wurde. Im Zuge der anschließenden Ermittlungen stellte die Kreispolizeibehörde im Jahr 2010 fest, dass sich auf dem Desktoprechner, den überwiegend der Kläger nutzte, urheberrechtlich geschützte Werke befanden, auch diverse Musiktitel von “Ich und Ich”. Außerdem befanden sich auf dem Rechner, ebenso wie auf dem Notebook des Klägers, Filesharing-Programme und Spezialsoftware zum unwiederbringlichen Löschen von Dateien. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass über den Desktoprechner des Klägers zu bestimmten Zeitpunkten Filme heruntergeladen wurden; zur Hälfte der maßgeblichen Zeitpunkte war der Kläger allerdings nicht im Dienst oder außerhalb des Dienstgebäudes tätig. Ins Visier der Ermittlungen geriet auch ein weiterer IT-Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde, auf dessen Computer ebenfalls Anhaltspunkte für das Herunterladen von Filmen gefunden wurden. Der Kläger wurde zunächst freigestellt.

Gegen beide Mitarbeiter ist ein Strafverfahren eingeleitet worden, das nach Durchführung der Hauptverhandlung Anfang November 2012 gegen Zahlung eines Geldbetrages von jeweils 500 Euro eingestellt wurde. Im November und Dezember 2012 sprach das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber gegenüber den beiden Angestellten fristlose Kündigungen aus. Während der andere IT-Mitarbeiter sich mit der Kreispolizeibehörde darauf verständigte, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung endet, führte der Kläger erfolgreich ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Arnsberg. Der Kläger erstattete zudem Anzeigen wegen falscher Verdächtigung gegen verschiedene Mitarbeiter.

Das Land Nordrhein-Westfalen begründete vor dem Arbeitsgericht die Kündigung damit, dass der Kläger illegal Daten aus dem Internet heruntergeladen habe. Der Kläger habe dabei die Software “Azureus” genutzt, die mit einem automatischen Einwahlverfahren arbeite. Der Kläger sei insofern in der Lage gewesen, Downloads auch in seiner Abwesenheit vorzunehmen. Außerdem habe der Kläger einen Tag vor seiner Freistellung im Juni 2010 Veränderungen am System-PC im Technikraum vorgenommen, wodurch es zu einer Störung des Funkverkehrs gekommen sei. Dem Kläger wurde darüber hinaus vorgeworfen, sich in den Besitz eines NAS-Servers im Wert von etwa 300 Euro und eines älteren vom Personalrat genutzten Notebooks gebracht zu haben.

Das Arbeitsgericht Arnsberg hielt die Kündigung für unwirksam. Es lasse sich, so hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich illegale Downloads vorgenommen habe. Sein Rechner habe auch von anderen Mitarbeitern genutzt werden können, zumal die Anmeldung am System aufgrund eines speziellen Profils ohne Kennworteingabe möglich gewesen sei. Es lägen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vorsätzlich eine Störung des Funkverkehrs herbeigeführt oder widerrechtlich einen NAS-Server oder ein Notebook an sich genommen habe. Die fristlose Kündigung sei auch als Verdachtskündigung unwirksam. Eine ordentliche Kündigung komme nicht in Betracht, da der Kläger als ehemaliges Personalratsmitglied Sonderkündigungsschutz genieße.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 23.04.2013 Berufung eingelegt.

Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungskammer schloss sich der erstinstanzlichen Wertung an. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass sich keine Feststellungen dazu treffen ließen, dass gerade der Kläger für das illegale Herunterladen verantwortlich war. Auch ein dringender Verdacht gegen den Kläger bestand nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf die unklare Verantwortlichkeit für die Download-Vorgänge nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem auch erörtert, dass die Arbeitgeberin nicht eine zügige Sicherstellung der „verdächtigen“ Rechner veranlasst hatte, so dass sich im Nachhinein nicht klären ließ, welche Personen später Dateien gelöscht hatten.

PM des LAG Hamm

LAG Hamm 13 Sa 596/13

Vorinstanz: Arbeitsgericht Arnsberg 1 Ca 1139/12, LAG Hamm 13 Sa 596/13

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