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“Ihre E-Mail wird ungelesen gelöscht” – ist das zulässig?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
20. Aug 2013
Arbeitsrecht
E-Mail
gelöscht
Urlaub

Die meisten Beschäftigten wünschen sich, bei Rückkehr aus dem Urlaub ein aufgeräumtes E-Mail-Postfach vorzufinden. Zu diesem Zweck wird in manchen Fällen eine Abwesenheitsnotiz mit folgendem Inhalt gewählt:

” Sie können mich ab dem 21.08.2013 wieder erreichen. Ihre E-Mail wird ungelesen gelöscht.”

Bei der Fage, ob diese Vorgehensweise zur Erleichterung der angestauten Urlaubsrückstände zulässig ist, muss differenziert werden. Beschäftigte. die in einem Unabhängigkeitsverhältnis stehen, sind keinem Arbeitgeber verpflichtet und können E-Mails, die sie unaufgefordert erreichen, löschen. Arbeitnehmer, die sich nach dem Urlaub nur ungern mit den angesammelten E-Mails beschäftigen, dürfen dies hingegen nicht. Denn  Arbeitnehmer müssen die Interessen ihres Arbeitgebers wahren und sogar dafür sorgen, dass sich eine Vertretung um das Aufarbeiten kümmert. Man ist indes nicht verpflichtet, Arbeits-E-Mails während des Urlaubs zu bearbeiten.

Demgegenüber zeigt die Realität, dass sich viele Arbeitnehmer in ihrer Freizeit mit beruflichen E-Mails beschäftigen, weil der Arbeitgeber dies erwartet.

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