Der Winter schlägt zurück und viele Arbeitnehmer können ihren Arbeitsplatz wegen Chaos im Straßenverkehr oder verspäteter öffentlicher Verkehrsmittel nicht pünktlich erreichen.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und kann sich nicht damit herausreden, er habe im Stau gestanden oder musste sein Auto freischaufeln. Etwas anderes ist aber dann anzunehmen, wenn mit den eingetretenen Wetterverhältnissen und dem damit verbundenen Verkehrschaos nicht zu rechnen war. Dann trifft den Arbeitnehmer an seiner Verspätung kein Verschulden und er muss jedenfalls nicht mit einer Abmahnung wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten rechnen.
Ob der Arbeitnehmer die verpasste Arbeitszeit nachholen muss, ist unterschiedlich zu beurteilen.
Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten Regelungen für diesen Fall, die meist zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Das bedeutet, dass in vielen Verträgen festgelegt ist, dass eine Verspätung wegen schlechter Wetterverhältnisse nicht nachgearbeitet werden muss. Bei manchen Firmen ist es üblich, dass die verpasste Arbeitszeit innerhalb von einem bestimmten Zeitraum, also z.B. innerhalb eines Monats, nachgeholt werden muss.
An Tagen wie diesem werden die Arbeitgeber aber wohl ebenso zu spät zur Arbeit kommen wie die Arbeitnehmer, so dass von einem allgemeinen Verständnis für die heutige Ausnahmesituation ausgegangen werden kann.
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