Das Arbeitsgericht Köln hatte am 28.02.2013 über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines PR-Beraters zu entscheiden. Dieser hatte unter anderem geltend gemacht, die Kündigung sei wegen seiner Homosexualität erfolgt. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis bestanden hat, welches unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, also nicht fristlos geendet hat. Auf die – von der Beklagten bestrittenen – Kündigungsgründe kam es nach Auffassung der Kammer nicht an.
PM des Landesarbeitsgerichts Köln
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.02.2013 – 6 Ca 3791/12 –
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