Zurück zur Blog Übersicht

“Ich weiß, was Du an Deinem Arbeitsplatz getan hast.”

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
06. Jan 2013
Aktuelles
Aldi
Überwachung

Ein Ladendetektiv wirft dem Handelskonzern Aldi Süd illegale Überwachungsmethoden vor. Er selbst habe Mitarbeiter mit Hilfe von Miniaturkameras ausspioniert, berichtet der Mann dem SPIEGEL. Diese Kameras habe er unter anderem in der Umkleide der Angestellten installiert. Sein Auftrag sei es gewesen, “alle Auffälligkeiten zu melden”. Dazu habe auch gehört, “wenn ein Mitarbeiter zu langsam arbeitete, ich von einem Verhältnis der Mitarbeiter untereinander erfahren habe oder ich andere Details aus dem Privatleben mitbekam, zum Beispiel im Hinblick auf die finanzielle Situation des Mitarbeiters.”

Diese Meldung veranlasst uns, auf nachstehende Rechtsgrundsätze hinzuweisen:

Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete, auch im Privatrechtsverkehr und insbesondere im Arbeitsverhältnis zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist – auch in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild – nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob dieses den Vorrang verdient.

Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen. Er darf sich nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden, er muss sich jedoch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein.

Ob Überwachungsmaßnahmen in Ihrem Arbeitsverhältnis nach diesen Grundsätzen unzulässig sind, prüfen wir gerne für Sie durch eine kompetente Rechtsberatung. Wenn Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in Köln suchen, kontaktieren Sie uns.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin
0221 - 88 74 311
Oder schreiben Sie mir eine E-Mail
Per E-Mail