Das Verwaltungsgericht Aachen hat heute entschieden, dass das Land NRW einen Polizeibewerber aus dem Bewerbungsverfahren nicht wegen seiner Tätowierungen generell ausschließen dürfe.
Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung hatte den Mann abgelehnt, weil dessen großflächige Tätowierungen von den Schultern bis zu den Unterarmen mit der “Neutralität” eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Das Amt berief sich dabei auf einen Erlass des NRW-Innenministeriums aus dem Jahr 1995. Nach dem Erlass stellen Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
Das Verwaltungsgericht Aachen trat dieser Sichtweise entgegen. Der Ausschluss des Mannes aus dem Bewerbungsverfahren verletze diesen in seinem Grundrecht auf freie Persönlickeitsentfaltung und seinem Recht auf freien Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Urteil des Verwaltungsgericht Aachen vom 29.11.2012 1 K 1518/12
Ob das Land NRW gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten.
Aus unserer Sicht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen, dass Beamtenbewerber im Auswahlverfahren zu einem öffentlichen Amt nur aus den in Art. 33 GG festgelegten Eignungskriterien abgelehnt werden dürfen, zu denen das bloße äußere Erscheinungsbild nicht zählen dürfte. Andernfalls müsste jedenfalls eine Abwägung mit dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung erfolgen.
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