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Böse Überraschung – Kündigung nach Urlaubsrückkehr

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
18. Sep 2012
Arbeitsrecht
Briefkasten
Frist
Klage
Kündigung
Urlaub

Wenn man sich gegen eine Kündigung wehren möchte, kann dies grundsätzlich nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitgericht erfolgen (§ 4 KSchG)

Um die laufende 3-Wochen-Frist richtig berechnen zu können, muss geprüft werden, wann die Kündigung als zugegangen gilt. Heikel kann dies insbesondere dann werden, wenn der Kündigungsempfänger bei Kenntnisnahme der Kündigung nicht genau weiß, wann ihm diese zugegangen ist, z.B. weil er seinen Briefkasten wegen zwischenzeitlichem Urlaubs länger nicht geleert hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt Folgendes:

Dass und wann eine Kündigung zugegangen ist, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Gelingt ihm z.B. der Nachweis des Einwurfs, geht das Bundesarbeitgericht von einem fristauslösenden Zugang der Kündigung aus, wenn unter gewöhnlichen Verhältnissesen dem Kündigungsempfänger die Kenntnisnahme der Kündigung noch am Tag des Einwurfs möglich gewesen wäre. Dabei besteht die Obliegenheit, auch während einer Urlaubsabwesenheit Vorkehrungen zu treffen, um von einer eingeworfenen Kündigung Kenntnis zu erlangen. Damit kommt es für den Fristablauf grundsätzlich nicht darauf an, dass der Kündigungsempfänger erst nach seiner Urlaubsrückkehr von der Kündigung tatsächlich Kenntnis erlangt.

In jedem Fall, sollte ein Anwalt prüfen, ob Kündigungsschutzklage noch frsitwahrend erhoben werden kann oder zumindest ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage nach §§ 4 S. 1 5 Abs. 1 KSchG gestellt werden sollte.

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