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Kein Nachteil für Schwangere!

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
31. Aug 2012
Arbeitsrecht
Beschäftigungsverbot. Lohn
Schwangerschaft

Um sich als Schwangere vor einer Kündigung oder arbeitsrechtlichen Nachteilen zu schützen, sollte ein Anwalt über alle Rechte aufklären und diese ggf. gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.

So sind Frauen in ihrer Schwangerschaft nicht nur vor Kündigungen geschützt, sie sollen auch ihr volles übliches Einkommen erhalten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen während einer Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen. Das gilt auch, wenn das Einkommen wegen Schicht- oder Teilzeitvereinbarungen monatlich schwankt. Für die Berechnung muss dann gegebenenfalls ein anderer Zeitraum herangezogen werden als die üblichen vorausgehenden drei Monate.

Wenn die berufliche Tätigkeit einer Schwangeren ihr Leben, ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet, können Ärzte ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Arbeitgeber darf die Frau dann nicht weiter beschäftigen, muss Lohn oder Gehalt aber fortzahlen. Laut Mutterschutzgesetz sollen diese Zahlungen nach dem Einkommen der vorausgehenden drei Monate (13 Wochen) berechnet werden.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Grundsätze noch einmal betont in folgendem Fall:

Die schwangere Frau arbeitete als Flugbegleiterin mit 90 Prozent einer vollen Stelle. Dabei wurde sie allerdings wie ihre Vollzeit-Kolleginnen zu den Schichten eingeteilt, hatte aber neben dem regulären Urlaub zusätzlich 37 “Teilzeittage” im Jahr frei. Als ihr Arzt am 18. Oktober 2008 ein Beschäftigungsverbot aussprach, hatte sie gerade sämtliche dieser Teilzeittage hinter sich. Im dreimonatigen Berechnungszeitraum für ihre Gehaltsfortzahlung hatte sie daher weniger als sonst verdient. Mit ihrer Klage forderte sie, zur Berechnung müsse ein gesamter Jahreszeitraum herangezogen werden.

Während das Arbeitsgericht Köln sich noch strikt an die gesetzlich vorgegebenen 13 Wochen hielt, gab das LAG der Flugbegleiterin nun Recht. Denn Ziel der Regelung sei es, Schwangeren den Fortbestand ihres Lebensstandards zu sichern.

Dem werde eine Berechnung nach den vergangenen drei Monaten nicht gerecht, wenn wie hier Besonderheiten das Ergebnis verfälschen. Nach den Umständen des Einzelfalls sei dann ein anderer sinnvoller Zeitraum zu wählen, heißt es in dem Kölner Urteil.

Im konkreten Fall führt dies zu einer Nachzahlung des Arbeitgebers von 1750 Euro plus Zinsen. Den Arbeitgeber belastet dies allerdings nicht.

Er bekommt die Gehaltsfortzahlungen für Mutterschutzzeiten oder Beschäftigungsverboten aus einer von den Krankenkassen verwalteten Umlage ersetzt. Dieses U2-Verfahren soll insbesondere Einstellungshindernissen für Frauen entgegenwirken.

Landesarbeitsgericht Köln

Az.: 8 Sa 1328/10

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