Das Landesarbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Überlassung eines Leichenwagens als Dienstwagen unzumutbar sei. Der Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer, vertrat im Rechtstreit die Auffassung, auch mit einem Leichenwagen den Anspruch seines Mitarbeiters auf Überlassung eines Dienstwagens erfüllen zu können. Immerhin habe der Mitarbeiter zuvor einen Caddy benutzt, bei dem es sich ebenfalls um einen Transporter handele.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage des Mitarbeiters statt. In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung sei es dem Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Urteil vom 19.11.2009 – 7 Sa 879/09 -,