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„Freie Heilfürsorge“ für Polizeibeamte in NRW

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
03. May 2016
Aktuelles
Beamtenrecht
Aufwendungen
Begrenzung
Erhaltung
Heilfürsorge
NRW
Polizeibeamte
Polizeidienstfähigkeit
Wiederherstellung

Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell entschieden, dass die freie Heilfürsorge für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen kraft Landesgesetzes wirksam auf Aufwendungen begrenzt ist, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dienen.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land im Rahmen der freien Heilfürsorge der Polizei verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die ihm für die medikamentöse Behandlung einer erektilen Dysfunktion entstanden sind. Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar heilfürsorgeberechtigt ist, erwarb nach ärztlicher Verordnung das Arzneimittel „Cialis“ und wandte hierfür 323,89 € auf. Nach der Ablehnungsentscheidung des Beklagten und erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Kläger diesen Betrag zugesprochen. Zwar beziehe sich die Heilfürsorge nach dem Gesetz auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit. Dies bedeute jedoch keine Einschränkung im Leistungsumfang, sofern es – wie hier – um die Behandlung eines krankhaften Leidens gehe, das mit dem Medikament jedenfalls gelindert werden könne. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anspruch auf Heilfürsorge ist nach dem gesetzlichen Zweckvorbehalt auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt. Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat bindend sind, bei dem Medikament „Cialis“ nicht erfüllt, so dass dieses nicht von der Heilfürsorge erfasst ist. Dies steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere ist die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Diese verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen. Sie verpflichtet den Dienstherrn, u.a. dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Zu einer solchen Belastung führt die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge jedoch nicht. Zum einen betrifft diese nur den insgesamt sehr begrenzten Teil der Krankheitsaufwendungen, der für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit nicht von Bedeutung ist. Zum anderen kann nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht in diesen Fällen auf das subsidiäre Beihilferecht zurückgegriffen werden. Unabhängig davon, ob sich daraus im konkreten Fall ein Beihilfeanspruch ergeben kann, ist der Kläger angesichts des relativ geringen Umfangs seiner Aufwendungen nicht unzumutbar belastet. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, aus der im Einzelfall ein Anspruch folgen kann, liegt nicht vor.

BVerwG 5 C 32.15 – Urteil vom 28. April 2016

Vorinstanzen:

OVG Münster 6 A 2662/12 – Urteil vom 27. November 2014

VG Köln 19 K 4525/11 – Urteil vom 15. Oktober 2012

PM des Bundesverwaltungsgerichts

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