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Die Wahrheit über das besondere elektronische Anwaltspostfach

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
25. Nov 2015
Aktuelles
01.01.2016
beA
besondere elektronische Anwaltspostfach
elektronischer Rechtsverkehr
ERV-Gesetz
Haftung
§ 31a BRAO

Die rechtliche Grundlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)  ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) vom 10. Oktober 2013. Mit diesem Gesetz werden unter anderem die entsprechenden Verfahrensordnungen – ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VerwGO, FGO – geändert. Hauptziel ist die stufenweise flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Gerichtsbarkeiten.

Die die Bundesrechtsanwaltskammer wird gem. § 31a BRAO-neu das besondere elektronische Anwaltspostfach für alle Rechtsanwälte in Deutschland ab 01.01.2016 als elektronisches Postfach zur Verfügung stellen.

Die Zustellung wird im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2016 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis, das in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, nachgewiesen werden. Dabei ist vorgesehen, dass alle Rechtsanwälte einen sicheren Übermittlungsweg, wie insbesondere das besondere sichere Anwaltspostfach, für Zustellungen elektronischer Dokumente durch die Gerichte eröffnen (§ 174 Abs. 3 S. 3 u. 4 ZPO-neu). Damit wird die Anwaltschaft zu einer passiven Erreichbarkeit im elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Das Gesetz schreibt weiterhin vor, dass der elektronische Zugang zur Justiz ab dem 01.01.2018 zu allen deutschen Gerichten ermöglicht wird (§ 130a ZPO-neu und die entsprechenden Parallelregeln).

Die Länder können per Rechtsverordnung die Pflicht der Rechtsanwälte zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei den Gerichten von 2022 auf 2020 vorziehen. Voraussetzung ist, dass der elektronische Rechtsverkehr in dem betreffenden Bundesland mindestend ein Jahr vorher nutzbar war.

Spätestens ab 01.01.2022 wird die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen

für die Anwaltschaft verpflichtend. Die händische Einreichung wird unzulässig. Die Wahrung von Fristen kann dann nur noch durch die elektronische Übermittlung erfolgen.

In welchen Fällen tatsächlich schon ab 2016 ein Haftungsfall eintreten soll, wird sich zeigen. Insbesondere sind Empfangsbekenntnisse zum Nachweis der Zustellung – anders als zwischenzeitlich im Regierungsentwurf vorgesehen – auch nach der neuen Rechtslage nach wie vor mit Datum und Unterschrift zu versehen und zurückzusenden. Interessant wird auch sein wie die Gerichte reagieren, zumal sie erst viel später zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind.

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