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Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
21. May 2015
Aktuelles
Beamtenrecht
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Postbeamtenversorgungskasse

Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) können von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an deren Träger gezahlt haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aktuell entschieden.

Den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wurden die bei dieser tätig gewesenen Postbeamten zur Beschäftigung zugewiesen. Die beklagte Postbeamtenversorgungskasse zahlt für die Postnachfolgeunternehmen die Versorgungsbezüge an die in den Ruhestand getretenen Postbeamten. Die Postnachfolgeunternehmen zahlen zur Finanzierungen dieser Leistungen einen jährlichen Beitrag in Höhe von einem Drittel der jährlichen Bruttobezüge der bei ihnen beschäftigen Postbeamten an die Postbeamtenversorgungskasse. Scheidet ein Postbeamter vor Eintritt in den Ruhestand, insbesondere durch Übertritt in ein privates Arbeitsverhältnis, aus dem Beamtenverhältnis aus, verliert er seine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Der bisherige Arbeitgeber hat ihn stattdessen für die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.

Die Klägerin, die Deutsche Post AG, hat gegen die Postbeamtenversorgungskasse Klage erhoben und von ihr die Kosten in Höhe von 318 490 910,08 € erstattet verlangt, welche sie für die Nachversicherung von insgesamt 8 046 Postbeamten aufgewandt hat, die bei ihr beschäftigt waren, aber vor Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind. Während des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten geeinigt, das Verfahren zunächst nur für sechs Nachversicherungsfälle durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin schuldet als Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten Postbeamten dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachversicherungsbeiträge, wenn der Postbeamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Für diese Nachversicherungslast ist die beklagte Postbeamtenversorgungskasse nicht zahlungspflichtig. Sie zahlt nach den für sie einschlägigen Bestimmungen des Postpersonalregelungsgesetzes nur die beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Angehörige. Zu diesen beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen gehört die Nachversicherung im Falle des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht. Ein Erstattungsanspruch steht der Klägerin ferner nicht deshalb zu, weil sie neben der Nachversicherung bereits zuvor Beiträge für die Finanzierung beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbracht hat, bei der Bemessung dieser Beiträge der später ausgeschiedene Beamte berücksichtigt worden ist, die Postbeamtenversorgungskasse für ihn jedoch wegen seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis keine beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen wird erbringen müssen. Die Postbeamtenversorgungskasse funktioniert – wie die gesetzliche Rentenversicherung – nach einem Umlagesystem: Die Kasse zahlt aus den jährlichen Beiträgen der Postnachfolgeunternehmen die Versorgungsleistungen, die in dem jeweiligen Jahr fällig werden. Reichen die Beiträge nicht aus, um den Gesamtbetrag der fälligen Leistungen zu decken, gleicht der Bund das Defizit aus. Damit besteht der Zweck der jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen an die Postbeamtenversorgungskasse darin, die von dieser zu erbringenden Zahlungen in dem jeweiligen Jahr in ihrer Gesamtheit zu finanzieren. Die Beiträge der Postnachfolgeunternehmen werden hingegen nicht anteilig den aktiven Postbeamten zugeordnet; sie sind nicht dazu bestimmt, individuelle Versorgungsanwartschaften aufzubauen. Die Postbeamtenversorgungskasse erlangt deshalb durch das Ausscheiden des Postbeamten aus dem Beamtenverhältnis und dessen Nachversicherung keinen Vermögensvorteil auf Kosten des Postnachfolgeunternehmens, der Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein könnte. Es ist schließlich nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber bei der Privatisierung der Deutschen Bundespost nur die Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen auf die Postbeamtenversorgungskasse übertragen hat, nicht aber auch die Kosten der Nachversicherung. Die Postnachfolgeunternehmen sind dadurch nicht mit einem gleichheitswidrigen Nachteil gegenüber ihren Wettbewerbern in den Markt entlassen worden. Das Privatisierungskonzept stellt ein Gesamtpaket dar; die darin enthaltenen Nachteile für die Postnachfolgeunternehmen, wozu insbesondere die Übernahme der Versorgungslasten gehört, können nicht ohne Berücksichtigung der Vorteile gesehen werden. Diese bestanden in dem erheblichen Immobilienvermögen und der personellen und sachlichen Ausstattung, welche die Unternehmen in die Lage versetzte, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Die Nachversicherungskosten für ausgeschiedene Beamte stellen nur einen geringen Anteil der Gesamtaufwendungen der Unternehmen für die Altersversorgung dar. Der Gesetzgeber hat die Lasten der Beamtenversorgung auf feste Jahresbeiträge an die Postbeamtenversorgungskasse begrenzt. Durch den Bemessungsfaktor der Zahl der aktiven Beamten hat er sichergestellt, dass die Belastung der Unternehmen trotz steigender Versorgungslast kontinuierlich sinkt. Die Beiträge können (zu Lasten des Bundes) bis zur marktüblichen Belastung gesenkt werden, wenn das Unternehmen eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit belegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch zwei weitere Urteile vom heutigen Tag in gleichgerichteten Verfahren auch die Revisionen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postbank AG zurückgewiesen.

BVerwG 6 C 4.14 – Urteil vom 20. Mai 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 13 A 42/11 – Urteil vom 13. Mai 2013

VG Köln 22 K 1228/07 – Urteil vom 26. Oktober 2010

BVerwG 6 C 5.14 – Urteil vom 20. Mai 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 13 A 40/11 – Urteil vom 13. Mai 2013

VG Köln 22 K 1226/07 – Urteil vom 26. Oktober 2010

BVerwG 6 C 6.14 – Urteil vom 20. Mai 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 13 A 41/11 – Urteil vom 13. Mai 2013

VG Köln 22 K 1227/07 – Urteil vom 26. Oktober 2010

PM des Bundesverwaltungsgerichts

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