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Müssen wir an Weihnachten arbeiten?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
08. Dec 2014
Aktuelles
Arbeitsrecht
Urlaub
Weihnachten
§ 9 ArbZG

Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24:00 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsarbeit aber unter gewissen Voraussetzungen bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Darüber hinaus enthält § 10 ArbZG umfangreiche Ausnahmetatbestände zum Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe (Arbeit in Krankenhäusern, Gaststätten etc.).

Entscheidend kommt es aber auf das sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers an, in dessen Rahmen der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit grundsätzlich einseitig festlegen kann.

Solange nicht dringende betriebliche Bedürfnisse entgegenstehen, fällt diese Entscheidung an Weihnachten meistens zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Denn an Weihnachten wollen auch die Arbeitgeber ihre Arbeitsstätten schließen.

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