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Kölle Alaaf – Ausnahmezustand auch am Arbeitsplatz?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
26. Feb 2014
Arbeitsrecht
Arbeitsplatz
Karneval
Rosenmontag
Weiberfastnacht

Karneval steht vor der Tür. In vielen Städten des Rheinlands bricht ab morgen der Ausnahmezustand aus.

Allerdings gilt dies nicht unbedingt am Arbeitsplatz. Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. Grundsätzlich gilt: Wer Karneval nicht arbeiten will, muss sich Urlaub nehmen. Es gibt aber auch Ausnahmen, die sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder so genannter betrieblicher Übung herleiten lassen. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können in Einzelfällen regeln, dass z.B. der Rosenmontag arbeitsfrei sein soll. Ein Anspruch auf einen freien Karnevalstag kann aber unter Umständen auch dadurch entstehen, dass dies die letzten Jahre “immer so war”. Die Arbeitsgerichte nehmen eine solche „betriebliche Übung“ schon bei einer dreimaligen unterbrechungsfreien gleichartigen Wiederholung an – also etwa wenn dreimal hintereinander an Rosenmontag arbeitsfrei war. Das gilt allerdings nicht, wenn der Betrieb jeweils ausdrücklich klargestellt hat, dass die Arbeitsbefreiung nur für das jeweilige Jahr galt.

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