Krankenpfleger, Flugbegleiter oder Köche – sie alle müssen bei der Arbeit vorgeschriebene Kleiung tragen. In solchen Fällen gehört das Umziehen im Betrieb zur Arbeitszeit. Mitgerechnet werden muss sowohl das Umkleiden zu Beginn als auch am Ende des Arbeitstages. Außerdem muss die Zeit berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer im Betrieb von der Umkleide bis zu ihrem Arbeitsplatz aufwenden müssen. Anders ist es nur, wenn die Berufskleidung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 678/11
Diese Grundsätze mögen auf den ersten Blick kleinlich klingen, können im Einzelfall aber eine nicht unerhebliche Bedeutung erlangen.