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Schüler müssen aufgenommen werden

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
25. Feb 2013
Aktuelles
Ablehnung
Schüler

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat aktuell über die Verpflichtung eines Gymnasiums in Düsseldorf-Oberkassel entschieden:

Das Städtische Cecilien-Gymnasium in Düsseldorf muss die acht Schüler aus Meerbusch und Krefeld in seinen bilingualen Zweig aufnehmen, die es im Aufnahmeverfahren 2011/2012 abgelehnt hat. Ihr auswärtiger Wohnsitz ist kein Ablehnungsgrund. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute durch Urteil entschieden.

Die Schulleiterin hatte die Aufnahme der acht Kinder im März 2011 auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt, weil sie nur drei bilinguale Eingangsklassen bilden durfte. Die Stadt Düsseldorf als Schulträger hatte entschieden, Auswärtige an ihren Gymnasien nicht mehr anzunehmen. Stadtweit gab es mehr Anmeldungen als Plätze. Die Bezirksregierung sah die Gemeindezugehörigkeit als ein zulässiges Aufnahmekriterium an und betrachtete die Vorgabe der Stadt als verbindlich. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung im Eil- und im Hauptsacheverfahren. 

Der Senat hat die Weisung der Bezirksregierung und die darauf beruhende Entscheidung der Schulleiterin für rechtswidrig erklärt. Die Aufnahmekapazität des Cecilien-Gymnasiums habe für vier Eingangsklassen ausgereicht. Sowohl die Stadt als auch die Bezirksregierung hätten die Bildung einer vierten Eingangsklasse an der Schule ausdrücklich zugelassen. Die damit verknüpfte Forderung an die Schulleiterin, neben drei bilingualen Eingangsklassen müsse sie zwingend auch eine Regelklasse bilden, sei im vorliegenden Fall rechtswidrig gewesen. Sie sei ungeeignet gewesen, die damit verfolgten pädagogischen Zwecke zu erreichen, weil nur 3 Anmeldungen für eine Regelklasse vorlagen. Außerdem habe die Forderung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, weil die Bezirksregierung sie erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens gestellt habe.

Die Gemeindezugehörigkeit sei kein zulässiger Ablehnungsgrund für einen Schulaufnahmeantrag. Dafür gebe es im Schulrecht des Landes keine Rechtsgrundlage.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 19 A 160/12

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