Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wurde nun ein Rechtsstreit verhandelt, auf den wir bereits am 14.08.2012 verwiesen hatten.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf dem Facebook Profil des Auszubildenden erfolgte, wirksam. Das Landesarbeitsgericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
LAG Hamm, 10.10.2012 – 3 Sa 644/1
Ob eine Kündigung im Einzelfall rechtmäßig ist oder wegen Unwirksamkeit vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden soll, kann über einen Rechtsanwalt geklärt werden.