Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine neue Entscheidung gefällt. Demnach ist Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in der Gestaltung seiner Freizeit »ganz erheblich« beeinträchtigt ist. Ohne solche Einschränkungen gelten nur jene Stunden als Arbeitszeit, in denen tatsächlich Arbeit erbracht werden muss.
Geklagt hatte ein Feuerwehrbeamter aus Offenbach.
Das Urteil könne auf andere Berufsgruppen übertragen werden. Jedoch betont der EuGH, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse.
PM des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. März 2021