Zurück zur Blog Übersicht

Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
02. Aug 2022
Aktuelles
Arbeitsrecht
ArbStättV
Außentemeratur
Raumtemperatur
Homeoffice

Viele Arbeitnehmer werden an den heißen Tagen lieber zu Hause arbeiten und ihren Arbeitsplatz hitzeerträglich gestalten. Dabei gelten die allgemeinern Regeln zum “Homeoffice”, die in der Pandemie immer weiter entwickelt wurden, die wir an dieser Stelle aber nicht wiederholen möchten.

Für alle Beschäftigte, die keine Möglichkeiten für “Homeoffice” haben, erläutern wir gerne noch einmal die Rechtslage für die heißen Tage:

Einen grundsätzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es für Arbeitnehmer nicht. Es gibt jedoch arbeitsrechtliche Vorgaben, wonach Arbeitsplätze so zu gestalten sind, dass eine Gefahr für die Gesundheit vermieden wird.

So gibt die ArbStättV vor, dass während der Arbeitszeit eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen“ muss. Weiter konkretisiert wird diese allgemeine Vorgabe durch die auf Grundlage der ArbStättV vom Ausschuss für Arbeitsstätten erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Raumtemperatur), die so genannten ASR A3.5. Danach soll bei Außenlufttemperaturen von bis zu 26 °C auch die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten. Ist die Außenlufttemperatur höher als 26 °C, sollen von dem Arbeitgeber bei einem Überschreiten auch der Raumtemperatur von 26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Maßnahmen wie die Lockerung von Bekleidungsregeln, die Bereitstellung geeigneter Getränke oder die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftungseinrichtungen). Bei einer Raumtemperatur von über 30 °C muss der Arbeitgeber derartige Maßnahmen ergreifen. Wird im Raum sogar eine Lufttemperatur von 35 °C überschritten, so sind diese Räume ohne weitere technische (z.B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische (z.B. Entwärmungsphasen) oder persönliche (z.B. Hitzeschutzkleidung) Maßnahmen als Arbeitsraum nach den ASR A3.5 nicht geeignet. Daneben besteht immer die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz schützen soll.

Bevor Sie aber eine Kündigung wegen hitzebedingter Arbeitsverweigerung erhalten, sollten Sie einen Anwalt um Klärung Ihrer Ansprüche bitten.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin
0221 - 88 74 311
Oder schreiben Sie mir eine E-Mail
Per E-Mail