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Freier Rosenmontag in der Pandemie?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
11. Feb 2021
Aktuelles
Arbeitsrecht
Rosenmontag
frei
.Corona

Viele Unternehmen in den Karnevalshochburgen lassen ihre Mitarbeiter am Rosenmontag nicht arbeiten. Traditionell gibt es an diesem Tag karnevalsfrei. Die Mitarbeiter werden bezahlt von der Arbeit freigestellt.

Dieses Jahr ist alles anders. Veranstaltungen und Karnevalszüge fallen aus. Das gemeinsame Feiern ist verboten. Zumindest die Bediensteten der Landesbehörden in NRW müssen am Rosenmontag zur Arbeit erscheinen.

Gilt dies auch für Arbeitnehmer privater Unternehmen?

Grundsätzlich ist der Rosenmontag – auch in normalen Zeiten ohne Corona – ein normaler Arbeitstag. Der Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag.

In vielen Unternehmen ist es jedoch üblich, den Arbeitnehmern am Rosenmontag einen Tag bezahlt frei zu geben. Dies ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die ganz in seinem Ermessen liegt. Einen Anspruch auf eine Freistellung am Rosenmontag haben Arbeitnehmer nicht, es sei denn, es findet sich eine entsprechende Regelung dazu im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich aber auch aus den Grundsätzen der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Rosenmontag im Unternehmen über Jahre hinweg frei ist, der Arbeitgeber aber nie klargestellt hat, dass er dies unter Vorbehalt tut. Dann darf der Arbeitnehmer annehmen, dass der Arbeitgeber diese Leistung immer gewähren will. Möchte der Arbeitgeber vermeiden, dass eine betriebliche Übung entsteht, kann er z.B. folgende eindeutige Formulierung wählen: “In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb am Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.”

Besteht aber ein Anspruch aus betrieblicher Übung, wird dieser Teil des Arbeitsvertrags. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten entsprechend der betrieblichen Übung weiterhin am Rosenmontag freigeben.

Aktuell stellt sich die Frage, ob für 2021 nur deshalb eine Ausnahme besteht, weil der ursprüngliche Anlass für die Freistellung, das Karnevalfeiern, wegen der Corona Pandemie ausfällt.

Bereits 1991 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), als der Rosenmontagszug wegen des Golfkriegs ausfiel, dass Beschäftigte aufgrund betrieblicher Übung auch dann einen Freistellungsanspruch für den Rosenmontag haben, wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt. Diese Ansicht lässt sich auch für 2021 vertreten. D. h., es gibt karnevalsfrei auch ohne Karneval.

Bleiben Sie gesund.

 

 

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