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Befreit mich Unwetter von der Arbeit?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
17. Feb 2022

Orkanböen und schwere Gewitter ziehen über Deutschland. In Nordrhein-Westfalen sind die Schulen geschlossen. 

Was bedeutet dies für Arbeitnehmer - müssen diese trotzdem zur Arbeit?

Nach den Herausforderungen der letzten zwei Jahre Pandemie werden in vielen Betrieben für diese zeitlich überschaubare Situation pragmatische Lösungen gefunden worden sein,  z.B. Vereinbarungen zu Home Office oder Übertragung von alternativen Tätigkeiten .

Trotzdem möchten wir auf dieser Seite zur grundsätzlichen Rechtslage aufklären:

Generell trägt der Arbeitnehmer das sog. „Wegerisiko“. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sicherstellen muss. dass er rechtzeitig zur Arbeit erscheint. Sind Bahnstreiks oder Unwetter angesagt, so muss er mehr Zeit für den Weg zur Arbeit einplanen.

Erreicht ein erwarteter Sturm jedoch ein solches Ausmaß – wie es ´nun vorhergesagt wurde – kann ein Fall von „begründeter Arbeitsverhinderung“ vorliegen. Das heißt der Arbeitnehmer könnte von der Arbeit fernbleiben.

Aber mit welcher Konsequenz?

Der Arbeitnehmer muss sein Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen.

Der Arbeitnehmer darf für das Fernbleiben von der Arbeit nicht abgemahnt werden.

Der Arbeitnehmer erhält wegen des Fernbleibens von der Arbeit aber auch keinen Lohn. Denn es handelt sich bei einem Orkantiefs um ein objektives Leistungshindernis, das eine Vielzahl von Arbeitnehmern betrifft. Damit greift § 616 BGB nicht, wonach der Arbeitnehmer nur dann seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er für eine gewisse Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert wird (subjektives Leistungshindernis).

 

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