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Lieber feiern statt arbeiten?

Von Rechtsanwältin Anja Gotsche |
06. Feb 2018
Aktuelles
Beamtenrecht
Arbeitsrecht
Öffentliches Dienstrecht

Diese Frage stellen sich jetzt viele, die am Ausnahmezustand im Rheinland ab Donnerstag teilnehmen wollen…

Grundsätzlich gilt: Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. Grundsätzlich gilt: Wer Karneval nicht arbeiten will, muss sich Urlaub nehmen. Es gibt aber auch Ausnahmen, die sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder so genannter betrieblicher Übung herleiten lassen. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können in Einzelfällen regeln, dass z.B. der Rosenmontag arbeitsfrei sein soll. Ein Anspruch auf einen freien Karnevalstag kann aber unter Umständen auch dadurch entstehen, dass dies die letzten Jahre “immer so war”. Die Arbeitsgerichte nehmen eine solche „betriebliche Übung“ schon bei einer dreimaligen unterbrechungsfreien gleichartigen Wiederholung an – also etwa wenn dreimal hintereinander an Rosenmontag arbeitsfrei war. Das gilt allerdings nicht, wenn der Betrieb jeweils ausdrücklich klargestellt hat, dass die Arbeitsbefreiung nur für das jeweilige Jahr galt.

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